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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2015.205 (AG.2015.871))

Zusammenfassung des Urteils VD.2015.205 (AG.2015.871): Appellationsgericht

Die Rekurrentin A_____ hat gegen einen Entscheid der Steuerverwaltung betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer für das Jahr 2013 Rekurs eingelegt. Die Steuerrekurskommission forderte Kostenvorschüsse, die die Rekurrentin beantragte. Nach mehreren Schreiben und Fristverlängerungsgesuchen wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Die Rekurrentin erhob daraufhin Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, das die Entscheide der Steuerrekurskommission aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung zurückwies. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2015.205 (AG.2015.871)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2015.205 (AG.2015.871)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2015.205 (AG.2015.871) vom 15.12.2015 (BS)
Datum:15.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:kantonale Steuern pro 2013
Schlagwörter: Rekurrentin; Steuerrekurskommission; Rekurs; Frist; Verfahren; Bundes; Recht; Basel; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Steuerverwaltung; Eingabe; Entscheid; Bundessteuer; Prozessführung; Verfügung; Herrn; Gesuch; Ferien; Fristerstreckung; Verfahrens; Basel-Stadt; Steuern; Verfügungen; Einsprache; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:135 I 6;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2015.205 (AG.2015.871)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht



VD.2015.205

VD.2015.206


URTEIL


vom 15. Dezember 2015



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin




Beteiligte


A_____ Rekurrentin

[...]

gegen



Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner

Fischmarkt 10, 4001 Basel


Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 24. August 2015


betreffend kantonale Steuern sowie direkte Bundessteuer pro 2013


Sachverhalt


Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen von A_____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin; in der Folge Rekurrentin genannt) betreffend die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer für das Jahr 2013 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrentin und B____ mit Eingabe vom 16. März 2015 resp. 12. März 2015 Rekurs an die Steuerverwaltung. Nach erfolgter Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Steuerrekurskommission bestätigte die Rekurrentin auf deren Mitteilung vom 25.März 2015 hin mit Eingabe vom 23. April 2015, dass ihr Schreiben als Beschwerde an die Steuerrekurskommission zu behandeln sei. Gleichzeitig begründete sie auf entsprechendes Verlangen der Steuerrekurskommission bei B____ ein Zustelldomizil in der Schweiz. Die Steuerrekurskommission forderte sie in der Folge mit Schreiben vom 4. Mai 2015 auf, in den zwei Verfahren gegen die beiden Steuerveranlagungen Kostenvorschüsse von je CHF 900.- zu leisten. Darauf beantragte die Rekurrentin mit Eingabe vom 14. Mai 2015 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das ihr dazu von der Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 1.Juni 2015 zugestellte und ausgefüllte Antragsformular retournierte die Rekurrentin mit Datum vom 19. Juni 2015 mit weiteren Belegen. Auf entsprechendes Verlangen der Steuerrekurskommission vom 1. und 16. Juli 2015 reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 21. Juli 2015 weitere Bankkontenbelege ein. Nach deren Durchsicht verlangte die Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 29. Juli bzw. 17. August 2015 die Einreichung weiterer Bankunterlagen innert Frist bis zum 20. August 2015. Mit Eingabe vom 18. August 2015 ersuchte B____ um die Erstreckung dieser Frist bis zum 21. September 2015 da die Rekurrentin derzeit ferienabwesend sei. Mit Verfügungen vom 24. August 2015 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte ihr neue Frist zur Leistung der verfügten Kostenvorschüsse bis zum 22. September 2015. Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. September 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 9. November 2015 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 28. November 2015 repliziert.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss §171 Abs.1 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG; SG640.100) bzw. §10 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30Tagen seit der Zustellung zu erheben (§171 Abs.2StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§171 Abs.4StG).


Gemäss Art.145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art.145 Abs.2 i.V.m. Art.140 Abs.1DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art.140-144DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art.145 Abs.2 DBG; §1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG660.100]; VGEVD.2010.155 vom 26.Juli2011 E. 1.1).


Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich zuständig. Da Rekurs und Beschwerde inhaltlich identisch sind, wird das Verfahren vereinigt.


1.2 Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel2008, S.477, 484f.). Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3.Auflage, Basel 2014, N1070; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Auflage, Zürich 2013, N905). Gemäss §10 Abs.2VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM2005, S.277f., 281f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27.Oktober2011 E. 1.2 und VGE732/2005 vom 19.Januar2006 E. 1.2, je m.w.H.).


1.3 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Abänderung, weshalb sie gemäss §13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert ist. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit einzutreten.


1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §8VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.


2.

2.1 Zur Begründung der angefochtenen Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erwog die Vorinstanz, die Rekurrentin habe innert der ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2015 gesetzten Frist die verlangten Belege nicht eingereicht. Mangels Nachweis der Bedürftigkeit werde das Gesuch deshalb abgelehnt. Soweit B____ mit dem Schreiben vom 19. August 2015 geltend gemacht habe, die Rekurrentin sei in den Ferien, sei dieser Umstand der Rekurskommission nicht mitgeteilt worden, weshalb darauf keine Rücksicht habe genommen werden können. Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses habe sie mit der Zustellung weiterer Verfügungen rechnen müssen. Da Herr B____ zudem von der Rekurrentin nicht bevollmächtigt worden sei und noch mit Schreiben vom 12.März 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, nicht der Vertreter der Rekurrentin zu sein, könne auf dessen Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten werden.


2.2 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin, die bis zum 20. August 2015 laufende Editionsfrist sei mit Schreiben vom 17. August 2015 zu spät angesetzt und das Fristerstreckungsgesuch aus formellen Gründen abgewiesen worden. Auf das Schreiben vom 17. August 2015 hin habe die Frist in der Ferienzeit gar nicht mehr eingehalten werden können. Die Zustellvollmacht an Herrn B____ habe beinhaltet, dass er Umstände, die in seiner ihrer Person eingetreten seien und sich aus der Notwendigkeit der Weiterleitung von Sendungen nach [ ] ergeben würden, habe mitteilen und sich hieraus ergebende, notwendige Anträge mit Vollmacht von ihr habe stellen dürfen. Schliesslich habe die Vorinstanz aufgrund der Umstände eine Fristerstreckung auch von Amtes wegen einräumen müssen.


2.3 Die Rekurrentin hat sich am 10. März 2015 per 30. September 2013 nach Deutschland abgemeldet und beim Einwohneramt die Adresse [...] in [...] hinterlegt. Von dieser Adresse aus erfolgte denn auch die mit Schreiben vom 18. März 2015 an die Steuerverwaltung gerichtete Anmeldung des Rekurses gegen den an die Adresse von B____ eröffneten Einspracheentscheid. Gleichzeitig hat auch der in Basel wohnhafte B____ mit Schreiben vom 13. März 2015 der Steuerverwaltung mitgeteilt, dass die Rekurentin vorsorglich gegen den Einspracheentscheid Rekurs erheben werde. Gleichzeitig teilte Herr B____ mit, dass ihn die Rekurrentin aufgrund seines Wohnsitzes in Basel gebeten habe, die Einsprache an die Steuerverwaltung zu begründen, was er getan habe. Er sei aber nicht bevollmächtigt, sie im Steuerverfahren zu vertreten. Er sei auch nicht ihr Bevollmächtigter, der Bescheide rechtswirksam entgegennehmen könne. In der Folge fragte die Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 25. März 2015 an die Adresse der Rekurrentin in [ ] nach, ob die Eingabe an die Steuerverwaltung als Rekurs an die Steuerrekurskommission zu verstehen sei. Gleichzeitig verlangte sie für diesen Fall die Nennung einer Zustelladresse in der Schweiz. Darauf bezeichnete die Rekurrentin mit Schreiben vom 23. April 2015 die Adresse c/o B____ als ihre Zustelladresse. Auf diesem Schreiben erklärte Herr B____ auch selber seine Bereitschaft, Sendungen der Steuerbehörden für sie entgegen zu nehmen. In der Folge gingen alle Schreiben der Steuerrekurskommission für die Rekurrentin an die Adresse von Herrn B____.


2.4 Aufgrund dieses Verfahrensablaufs erscheint zwar zutreffend, dass Herr B____ keine allgemeine Vollmacht zur Vertretung der Rekurrentin hatte, sondern als reine Zustelladresse eingesetzt worden ist. Soweit sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang allerdings auf die Erklärung von Herrn B____ vom 13. März 2015 beruft, wonach er von der Rekurrentin nicht bevollmächtigt sei, übersieht sie, dass sie selber die Rekurrentin verpflichtet hat, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu begründen. Mit der Nennung von Herrn B____ als Domizilhalter ist somit eine neue Situation geschaffen worden. Die Nichtbehandlung seines Fristerstreckungsgesuchs durch die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls als überspitzt formalistisch.


Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger damit den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl.BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; BGer 6B_507/2011 vom 7.Februar 2012 E. 2.3; VGE VD.2014.74 und 129 vom 2. Oktober 2014 E. 8).


2.5 Ins Leere zielt zunächst der Vorhalt der Vorinstanz, die Rekurrentin sei aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet gewesen, ihr ihre Ferien mitzuteilen, was hier nicht geschehen sei. Mit dem Schreiben von Herrn B____ wurden der Steuerrekurskommission die Ferien der Rekurrentin innert der laufenden Frist gerade angezeigt. Diese Mitteilung stand dabei im Zusammenhang mit der Zustellung einer Verfügung, zu deren Entgegennahme Herr B____ bevollmächtigt gewesen ist. Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung die Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Kontounterlagen am 30. Juli 2015 eingeschrieben versandt hat, worauf diese vom Empfänger aufgrund einer nicht gemeldeten Abwesenheit nicht abgeholt worden ist (vgl. Track & Trace-Auszug, Anhang zu Aktenbeilage 3). Es war aufgrund der Umstände wohl zulässig eine peremptorische Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zu setzen. Dennoch hätte nach Eintreffen des Fristverlängerungsgesuches zumindest eine kurze Nachfrist gesetzt werden müssen, zumal der Begriff peremptorisch für Laien nicht unbedingt verständlich ist.


Weiter ist nicht erkennbar, in welchem Sinne die Rekurrentin durch die für sie von Herrn B____ beantragte Fristerstreckung aufgrund ihrer momentanen Ferienabwesenheit hätte belastet werden können. Der Antrag wurde offensichtlich in deren Interesse und aufgrund der mitgeteilten Tatsache ihrer Ferienabwesenheit auch aufgrund ihres mutmasslichen eigenen Willens gestellt. Es kann offen bleiben, in welchem Umfang auch im Prozessrecht eine Geschäftsführung ohne Auftrag zulässig sein muss. Vorliegend durfte die Vorinstanz aufgrund der mitgeteilten Empfangsvollmacht und trotz der ursprünglichen Verneinung einer weitergehenden Vertretungsmacht ohne Rücksprache mit der Rekurrentin nicht davon ausgehen, dass Herrn B____ die Vollmacht zur Stellung des Fristerstreckungsgesuchs fehlte. Schliesslich ist zu beachten, dass eine über die Vertretungsbefugnis hinaus gehende Handlung eines Vertreters von der Vertretenen auch nachträglich genehmigt werden kann (analog Art. 38 Obligationenrecht [OR; SR 220]).


2.6 Daraus folgt, dass die Vorinstanz das rechtzeitig, noch innert laufender Frist gestellte Erstreckungsgesuch hätte behandeln müssen. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Frist zur Nachreichung weiterer Belege für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nicht hätte bewilligt werden können. Die beiden angefochtenen Verfügungen sind daher aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur Edition der verlangten Unterlagen und darauf folgend der neuen Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen.


3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:


://: In Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde werden die Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 24. August 2015 betreffend kantonale Steuern sowie direkte Bundessteuer pro 2013 aufgehoben und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist an die Vorinstanz zurückgewiesen.


Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.


Mitteilung an:

Rekurrentin

Steuerrekurskommission

Eidg. Steuerverwaltung



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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